Corona-Soforthilfe Zuschuss: Unterschied zwischen den Versionen

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== Voraussetzungen ==
== Voraussetzungen ==


* Der Verein ist ein Unternehmen, das wirtschafltich und damit dauerhaft am Markt tätig ist. Dies ist in der Regel gegeben, wenn regelmäßig Einnahmen im Zweckbetrieb oder Wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielt werden. Bei gemeinnützigen Unternehmen spielt die Rechtsform und, ob sie ganz oder teilweise steuerbefreit sind, keine Rolle.
* Der Verein ist ein Unternehmen, das wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt tätig ist. Dies ist in der Regel gegeben, wenn regelmäßig Einnahmen im Zweckbetrieb oder Wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielt werden. Bei gemeinnützigen Unternehmen spielt die Rechtsform und, ob sie ganz oder teilweise steuerbefreit sind, keine Rolle.
* Der Verein hat am Tag der Antragstellung maximal 10,0 Beschäftigte (Vollzeitäquivalent). Bei der Berechnung der Vollzeitäquivalente wird folgende Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 Euro-Jobs angewendet:
* Der Verein hat am Tag der Antragstellung maximal 10,0 Beschäftigte (Vollzeitäquivalent). Bei der Berechnung der Vollzeitäquivalente wird folgende Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 Euro-Jobs angewendet:
** Mitarbeiter*in bis 20 Stunden pro Woche = Faktor 0,5
** Mitarbeiter*in bis 20 Stunden pro Woche = Faktor 0,5
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* Die Kumulierung mit anderen öffentlichen Hilfen ist zulässig, soweit dadurch keine Überkompensation eintritt. Der Verein darf also nicht mehr Geld bekommen, als Einnahmen wegen der Corona-Pandemie weggefallen sind.
* Die Kumulierung mit anderen öffentlichen Hilfen ist zulässig, soweit dadurch keine Überkompensation eintritt. Der Verein darf also nicht mehr Geld bekommen, als Einnahmen wegen der Corona-Pandemie weggefallen sind.
** Nachträgliche Senkungen der Miet- oder Pachtausgaben führen aber explizit nicht zu einer Rückforderung.
** Nachträgliche Senkungen der Miet- oder Pachtausgaben führen aber explizit nicht zu einer Rückforderung.


== Höhe ==
== Höhe ==
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* Es werden die Bruttobeträge, d.h. die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben, zugrunde gelegt.
* Es werden die Bruttobeträge, d.h. die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben, zugrunde gelegt.
* Laufenden Betriebskosten können unter anderem gewerbliche Mieten, Pachten, Kredite für Betriebsräume und Leasingaufwendungen umfassen. Der '''Unternehmerlohn''', welche Soloselbstständige aus dem Gewinn entnehmen, zählt '''nicht''' dazu.  
* Laufenden Betriebskosten können unter anderem gewerbliche Mieten, Pachten, Kredite für Betriebsräume und Leasingaufwendungen umfassen. Der '''Unternehmerlohn''', welche Soloselbstständige aus dem Gewinn entnehmen, zählt '''nicht''' dazu.  
** Darüber, ob bei Unternehmen mit Angestellten auch '''deren Personalkosten''' dazu zählen, bestehen anscheinend Widersprüchlichkeiten:
*** Am 02.04.2020 wurde auf telefonische Rückfrage bei der SAB-Beratungs-Hotline mitgeteilt, dass "Personalkosten zu den Finanzaufwendungen" gezählt werden.
*** Am 03.04.2020 beantwortete die SAB per Mail die Frage ebenfalls damit: "Lohnkosten gehören in den Liquiditätsaufwand. Bei Soloselbständigen die sich ihren Lohn aus dem Gewinn entnehmen trifft das nicht zu.".
*** Spätestens seit 22.04.2020 ist auf der Website der SAB unter Hinweise zum Verwendungszweck des Zuschusses nachträglich ergänzt wurden: "Nicht abgedeckt werden Personalkosten oder private Lebenshaltungskosten." (Der Hinweis könnte aus Sicht antragstellender Unternehmer*innen auch so gelesen werden, dass damit nur die "eigenen Personalkosten", also der Lohn aus Gewinnentnahme, gemeint sind. So würden sich die Aussagen zumindest nicht widersprechen.)
* Konnte der Verein einen Miet- bzw. Pacht-Nachlass von mindestens 20% erreichen, kann der fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand für fünf  Monate angesetzt werden.
* Konnte der Verein einen Miet- bzw. Pacht-Nachlass von mindestens 20% erreichen, kann der fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand für fünf  Monate angesetzt werden.
* Die Obergrenze des Zuschusses ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten umgerechnet in Vollzeitäquivalente:
* Die Obergrenze des Zuschusses ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten umgerechnet in Vollzeitäquivalente:
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** bei bis zu 10,0 Beschäftigten: bis zu 15.000 Euro.
** bei bis zu 10,0 Beschäftigten: bis zu 15.000 Euro.
* Wenn bereits ein Antrag gestellt, aber zu wenig Geld beantragt wurde, kann ein zweiter Antrag über das Förderportal eingereicht werden. Dabei muss aber in Summe die Obergrenze des Zuschusses eingehalten werden.
* Wenn bereits ein Antrag gestellt, aber zu wenig Geld beantragt wurde, kann ein zweiter Antrag über das Förderportal eingereicht werden. Dabei muss aber in Summe die Obergrenze des Zuschusses eingehalten werden.
=== Problemlage Personalkosten ===
* Darüber, ob bei Unternehmen mit Angestellten auch '''deren Personalkosten''' dazu zählen, bestehen anscheinend Widersprüchlichkeiten:
** Am 02.04.2020 wurde auf telefonische Rückfrage bei der SAB-Beratungs-Hotline mitgeteilt, dass "Personalkosten zu den Finanzaufwendungen" gezählt werden.
** Am 03.04.2020 beantwortete die SAB per Mail die Frage ebenfalls damit: "Lohnkosten gehören in den Liquiditätsaufwand. Bei Soloselbständigen die sich ihren Lohn aus dem Gewinn entnehmen trifft das nicht zu.".
** Spätestens seit 22.04.2020 ist auf der Website der SAB unter Hinweise zum Verwendungszweck des Zuschusses nachträglich ergänzt wurden: "Nicht abgedeckt werden Personalkosten oder private Lebenshaltungskosten." *** Der Hinweis könnte aus Sicht antragstellender Unternehmer*innen auch so gelesen werden, dass damit nur die "eigenen Personalkosten", also der Lohn aus Gewinnentnahme, gemeint sind. So würden sich die Aussagen zumindest nicht widersprechen.


== Zuordnung Vereinsbereich und steuerliche Konsequenzen ==
== Zuordnung Vereinsbereich und steuerliche Konsequenzen ==
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* Die Soforthilfe wird als einmaliger steuerbarer Zuschuss ausgezahlt.
* Die Soforthilfe wird als einmaliger steuerbarer Zuschuss ausgezahlt.
* Der Zuschuss wird bei der Veranlagung für die '''Körperschaftsteuer''' im kommenden Jahr gewinnwirksam berücksichtigt. Es ist daher kein "echter Zuschuss" im Ideellen Bereich. Bei der Festsetzung von Vorauszahlungen für das Jahr 2020 ist der Zuschuss aber nicht zu berücksichtigen.
* Der Zuschuss wird bei der Veranlagung für die '''Körperschaftsteuer''' im kommenden Jahr gewinnwirksam berücksichtigt. Es ist daher kein "echter Zuschuss" im Ideellen Bereich. Bei der Festsetzung von Vorauszahlungen für das Jahr 2020 ist der Zuschuss aber nicht zu berücksichtigen.
* Ob der Zuschuss dem Zweckbetrieb oder dem Wirtschafltichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen ist, ist derzeit unklar. Ebenso wie der Zuschuss hinsichtlich '''Umsatzsteuer''' zu behandeln ist, also ob der Betrag bei den Grenze der Kleinunternehmerreglung zu berücksichtigen ist . (Wir stehen aber mit dem Leipziger Finanzamt in Kontakt und hoffen, dass es eine Informationen geben wird, sobald bekannt ist, wie die Papiere zur Bewilligung aussehen.)
* Ob der Zuschuss dem Zweckbetrieb oder dem Wirtschafltichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen ist, ist derzeit unklar. Ebenso wie der Zuschuss hinsichtlich '''Umsatzsteuer''' zu behandeln ist, also ob der Betrag bei den Grenze der Kleinunternehmerreglung zu berücksichtigen ist. (Wir stehen aber mit dem Leipziger Finanzamt in Kontakt und hoffen, dass es eine Informationen geben wird, sobald bekannt ist, wie die Papiere zur Bewilligung aussehen.)
 


== Verfahren ==
== Verfahren ==
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== Ablehnung ==
== Ablehnung ==


=== Hinweise für Widerspruch ===
Unser Antrag und auch die Anträge anderer Vereine wurden abgelehnt mit der Begründung, dass die erforderlichen Voraussetzungen für die Förderung nicht vorliegen würden. Konkretisiert wird diese Aussage damit, dass nur Unternehmen gefördert werden können.
 
Daraus leiten wir ab, dass wir in Widerspruch gehen und darlegen wollen, warum Vereine auch Unternehmen sein können und warum wir die erforderlichen Voraussetzung erfüllen.
 
An dieser Stelle wollen wir teilen, welche Aspekte bei der Überlegung und Begründung für einen Widerspruch für uns wichtig erschienen.
 
=== Gesammelte Hinweise für einen Widerspruch ===
 
* "Gefördert werden können nur Unternehmen, die wirtschaftlich und dauerhaft am Markt tätig sind."
** Bei gemeinnützigen Vereinen zählen die Tätigkeiten im Wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und im Zweckbetrieb zu den wirtschaftlichen Tätigkeiten. Beim dauerhaften Anbieten von Waren (z.B. Bildungsmaterial) oder Dienstleistungen (z.B. Workshops) muss, unserer Einschätzung nach, diese Anforderung erfüllt sein.
*** https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/500001_64/
*** https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/500001_65/ 
 
* Den "Antrag dürfen Unternehmen stellen, die unternehmerisch tätig sind".
** Gemeinnützige Vereine sind juristische Personen, die bei Tätigkeiten im Zweckbetrieb oder Wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb jeweils Tätigkeiten zur Erzielung von Einnahme ausüben und dazu Rechtsgeschäfte abschließen. Wenn die Absicht fehlt, Gewinn zu erzielen (Zweckbetrieb), ist dies unerheblich. Demnach sind gemeinnützige Vereine mit entsprechenden Tätigkeiten, unserer Einschätzung nach, unternehmerisch tätige Unternehmen.
*** https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__2.html
*** https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__14.html


* "Bei Vereinen sieht das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWI) die Antragsberechtigung insbesondere dann als nicht gegeben an, wenn der Verein sich überwiegend über Mitgliedsbeiträge finanziert und der wirtschaftlichen Tätigkeit auch unter Berücksichtigung des Zwecks des Vereins nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt."
** Ob das Ausschlusskriterium hinsichtlich Mitgliedsbeiträge zutrifft, lässt sich entweder zahlenmäßig durch die Auswertung der Einnahmen des Vereins überprüfen oder kann bereits vorher negiert werden, wenn der Verein keine Mitgliedsbeiträge erhebt.
** Ob das Ausschlusskriterium hinsichtlich wirtschaftlicher Tätigkeit zutrifft, hängt unserer Einschätzung nach davon ab, welche Bedeutung der Einnahmen aus dem Zweckbetrieb und dem Wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugemessen wird. Der Regelfall wird aber sein, dass entweder die Einnahmen aus den wirtschaftlichen Tätigkeiten den Großteil der Gesamteinnahmen des Vereins ausmachen oder der Verein viele seiner Angebote durch Zuschüsse und Fördermittel finanziert, wofür in der Regel aber Eigenmittel notwendig sind, die erwirtschaftet werden müssen.
** In einer Anhörung im Widerspruchsverfahren wurde konkretisiert, dass die Anforderung so zu verstehen sei, dass der überwiegende Teil der Einnahmen aus dem wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb stammen müsse.


* Damit der Widerspruch rechtssicher ist, muss dieser von einer ausreichenden Anzahl gesetzlicher Vertreter*innen unterzeichnet werden. Das heißt, wenn z.B. nur 2 Vorstandsmitglieder zusammen den Verein vertreten dürfen, dann müssen auch zwei Unterschriften von Vorstandspersonen auf den Widerspruch. <ref>E. Miller, ''The Sun'', (New York: Academic Press, 2005), 23–5.</ref> The Moon, however, is not so big.<ref>R. Smith, "Size of the Moon", ''Scientific American'', 46 (April 1978): 44–6.</ref>
* "Voraussetzung für eine Antragsberechtigung ist demnach, dass ein erheblicher Teil der Einnahmen aus erzielten Umsätzen bestanden hat, die durch die Corona-Krise beeinträchtigt wurden."
** Erzielte Umsätze sind die Einnahmen im Zweckbetrieb, im Wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und der Vermögensverwaltung. Ob die Summe dieser Einnahmen bedeutend ist, lässt sich unserer Einschätzung nach zahlenmäßig gut prüfen, da dem nur noch die Einnahmen im Ideellen Bereich gegenüberstehen können. Im Fall von Zuschüssen und Fördermitteln mit der Bedingung von Eigenmitteln, können aber selbst Teile der Einnahmen im Ideellen Bereich noch vom Umsatz abhängig sein.
** Das eine Beeinträchtigung der Einnahmen durch die Corona-Krise vorliegt ist Grundvoraussetzung für den Antrag. Hier sollte unserer Einschätzung nach dargelegt werden, welche Einnahmen warum beeinträchtigt wurden (z.B. keine Einnahmen durch Teilnahme-Beiträge, weil keine Präsenz-Workshops durchgeführt werden durften/sollten).
*** https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__1.html
*** https://de.wikipedia.org/wiki/Erl%C3%B6s


== Quellen ==
* Damit der Widerspruch gültig ist, muss dieser von einer ausreichenden Anzahl gesetzlicher Vertreter*innen unterzeichnet werden. Das heißt, wenn z.B. nur 2 Vorstandsmitglieder zusammen den Verein vertreten dürfen, dann müssen auch zwei Unterschriften von Vorstandspersonen auf den Widerspruch.
<references />

Aktuelle Version vom 10. August 2020, 20:13 Uhr

Der Verein plus humanité e.V. möchte an dieser Stelle seine Erfahrungen mit der Beantragung des "Corona-Soforthilfe-Zuschusses" teilen. Wir hoffen, andere gemeinnützige Vereine in Sachsen können diese Informationen nutzen, um herauszufinden, ob der Soforthilfe-Zuschuss für sie relevant ist. Wir teilen nur die Informationen, die wir nach besten Wissen und Gewissen sammeln konnten, aber übernehmen keine Haftung für Vollständigkeit oder Richtigkeit. Bei Fragen und Ergänzungen, nehmt gern Kontakt auf: https://plushumanite.de/kontakt/


Der Bund stellt finanzielle Soforthilfe als Zuschuss für Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe zur Verfügung. Dieses Programm ist auch für einige gemeinnützige Vereine passend. Die Antragstellung erfolgt über die Sächsische Aufbaubank (SAB): https://www.sab.sachsen.de/f%C3%B6rderprogramme/sie-ben%C3%B6tigen-hilfe-um-ihr-unternehmen-oder-infrastruktur-wieder-aufzubauen/soforthilfe-zuschuss-bund.jsp

Voraussetzungen

  • Der Verein ist ein Unternehmen, das wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt tätig ist. Dies ist in der Regel gegeben, wenn regelmäßig Einnahmen im Zweckbetrieb oder Wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielt werden. Bei gemeinnützigen Unternehmen spielt die Rechtsform und, ob sie ganz oder teilweise steuerbefreit sind, keine Rolle.
  • Der Verein hat am Tag der Antragstellung maximal 10,0 Beschäftigte (Vollzeitäquivalent). Bei der Berechnung der Vollzeitäquivalente wird folgende Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 Euro-Jobs angewendet:
    • Mitarbeiter*in bis 20 Stunden pro Woche = Faktor 0,5
    • Mitarbeiter*in bis 30 Stunden pro Woche = Faktor 0,75
    • Mitarbeiter über 30 Stunden pro Woche = Faktor 1
    • Mitarbeiter*in auf 450 Euro Basis = Faktor 0,3
    • es wird dem Unternehmen überlassen, ob es dabei Auszubildende berücksichtigen will
  • Der Sitz oder die Betriebsstätte des Vereins muss in Sachsen sein.
  • Der Verein muss bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sein.
  • Der Verein muss durch die Corona-Pandemie in eine existenzgefährdende Wirtschaftslage gekommen sein. Diese wird angenommen, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb (Zweckbetrieb und Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pacht, Leasingraten) zu zahlen.
  • Der Schadenseintritt muss nach dem 11. März 2020 liegen.
  • Die Kumulierung mit anderen öffentlichen Hilfen ist zulässig, soweit dadurch keine Überkompensation eintritt. Der Verein darf also nicht mehr Geld bekommen, als Einnahmen wegen der Corona-Pandemie weggefallen sind.
    • Nachträgliche Senkungen der Miet- oder Pachtausgaben führen aber explizit nicht zu einer Rückforderung.

Höhe

  • Der Zuschuss soll in Abhängigkeit des erklärten Liquiditätsengpasses erfolgen.
  • Dieser wird berechnet auf Basis des betrieblichen Sach- und Finanzaufwands bezogen auf die Monate März bis Mai 2020 bzw. auf die der Antragstellung folgenden drei Monate (hier unterscheidet sich das Formular zwischen Elektronischer Antragstellung und Antragstellung in Papierform).
  • Es werden die Bruttobeträge, d.h. die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben, zugrunde gelegt.
  • Laufenden Betriebskosten können unter anderem gewerbliche Mieten, Pachten, Kredite für Betriebsräume und Leasingaufwendungen umfassen. Der Unternehmerlohn, welche Soloselbstständige aus dem Gewinn entnehmen, zählt nicht dazu.
  • Konnte der Verein einen Miet- bzw. Pacht-Nachlass von mindestens 20% erreichen, kann der fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand für fünf Monate angesetzt werden.
  • Die Obergrenze des Zuschusses ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten umgerechnet in Vollzeitäquivalente:
    • bei bis zu 5,0 Beschäftigten: bis zu 9.000 Euro.
    • bei bis zu 10,0 Beschäftigten: bis zu 15.000 Euro.
  • Wenn bereits ein Antrag gestellt, aber zu wenig Geld beantragt wurde, kann ein zweiter Antrag über das Förderportal eingereicht werden. Dabei muss aber in Summe die Obergrenze des Zuschusses eingehalten werden.

Problemlage Personalkosten

  • Darüber, ob bei Unternehmen mit Angestellten auch deren Personalkosten dazu zählen, bestehen anscheinend Widersprüchlichkeiten:
    • Am 02.04.2020 wurde auf telefonische Rückfrage bei der SAB-Beratungs-Hotline mitgeteilt, dass "Personalkosten zu den Finanzaufwendungen" gezählt werden.
    • Am 03.04.2020 beantwortete die SAB per Mail die Frage ebenfalls damit: "Lohnkosten gehören in den Liquiditätsaufwand. Bei Soloselbständigen die sich ihren Lohn aus dem Gewinn entnehmen trifft das nicht zu.".
    • Spätestens seit 22.04.2020 ist auf der Website der SAB unter Hinweise zum Verwendungszweck des Zuschusses nachträglich ergänzt wurden: "Nicht abgedeckt werden Personalkosten oder private Lebenshaltungskosten." *** Der Hinweis könnte aus Sicht antragstellender Unternehmer*innen auch so gelesen werden, dass damit nur die "eigenen Personalkosten", also der Lohn aus Gewinnentnahme, gemeint sind. So würden sich die Aussagen zumindest nicht widersprechen.

Zuordnung Vereinsbereich und steuerliche Konsequenzen

  • Die Soforthilfe wird als einmaliger steuerbarer Zuschuss ausgezahlt.
  • Der Zuschuss wird bei der Veranlagung für die Körperschaftsteuer im kommenden Jahr gewinnwirksam berücksichtigt. Es ist daher kein "echter Zuschuss" im Ideellen Bereich. Bei der Festsetzung von Vorauszahlungen für das Jahr 2020 ist der Zuschuss aber nicht zu berücksichtigen.
  • Ob der Zuschuss dem Zweckbetrieb oder dem Wirtschafltichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen ist, ist derzeit unklar. Ebenso wie der Zuschuss hinsichtlich Umsatzsteuer zu behandeln ist, also ob der Betrag bei den Grenze der Kleinunternehmerreglung zu berücksichtigen ist. (Wir stehen aber mit dem Leipziger Finanzamt in Kontakt und hoffen, dass es eine Informationen geben wird, sobald bekannt ist, wie die Papiere zur Bewilligung aussehen.)

Verfahren

  • Die Antragsstellung ist vom 30.03.2020 bis 31.05.2020 möglich.
  • Die Auszahlungen sollen unverzüglich jedoch spätestens bis 31.07.2020 erfolgen. So steht es in den "Vollzugshinweise für die Soforthilfen des Bundes". Wir gehen aber davon aus, dass die Auszahlung unverzüglich erfolgt.
  • Die Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - (SAB).
  • Die Antragstellung ist elektronisch über das Förderportal möglich: https://www.sab.sachsen.de/f%C3%B6rderprogramme/sie-ben%C3%B6tigen-hilfe-um-ihr-unternehmen-oder-infrastruktur-wieder-aufzubauen/soforthilfe-zuschuss-bund.jsp#program_form
  • Die generelle Möglichkeit der Antragstellung in Papierform (eingescannt per Mail) wurde zum 15.04.2020 eingestellt, da das Förderportal nicht mehr überlastet sei. Nur in Ausnahmefällen ist eine Antragstellung noch in Papierform möglich. Dazu muss eine Anfrage an das Postfach corona-antragsformulare@sab.sachsen.de gerichtet und der Antrag angefordert werden.

Ablehnung

Unser Antrag und auch die Anträge anderer Vereine wurden abgelehnt mit der Begründung, dass die erforderlichen Voraussetzungen für die Förderung nicht vorliegen würden. Konkretisiert wird diese Aussage damit, dass nur Unternehmen gefördert werden können.

Daraus leiten wir ab, dass wir in Widerspruch gehen und darlegen wollen, warum Vereine auch Unternehmen sein können und warum wir die erforderlichen Voraussetzung erfüllen.

An dieser Stelle wollen wir teilen, welche Aspekte bei der Überlegung und Begründung für einen Widerspruch für uns wichtig erschienen.

Gesammelte Hinweise für einen Widerspruch

  • Den "Antrag dürfen Unternehmen stellen, die unternehmerisch tätig sind".
    • Gemeinnützige Vereine sind juristische Personen, die bei Tätigkeiten im Zweckbetrieb oder Wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb jeweils Tätigkeiten zur Erzielung von Einnahme ausüben und dazu Rechtsgeschäfte abschließen. Wenn die Absicht fehlt, Gewinn zu erzielen (Zweckbetrieb), ist dies unerheblich. Demnach sind gemeinnützige Vereine mit entsprechenden Tätigkeiten, unserer Einschätzung nach, unternehmerisch tätige Unternehmen.
  • "Bei Vereinen sieht das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWI) die Antragsberechtigung insbesondere dann als nicht gegeben an, wenn der Verein sich überwiegend über Mitgliedsbeiträge finanziert und der wirtschaftlichen Tätigkeit auch unter Berücksichtigung des Zwecks des Vereins nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt."
    • Ob das Ausschlusskriterium hinsichtlich Mitgliedsbeiträge zutrifft, lässt sich entweder zahlenmäßig durch die Auswertung der Einnahmen des Vereins überprüfen oder kann bereits vorher negiert werden, wenn der Verein keine Mitgliedsbeiträge erhebt.
    • Ob das Ausschlusskriterium hinsichtlich wirtschaftlicher Tätigkeit zutrifft, hängt unserer Einschätzung nach davon ab, welche Bedeutung der Einnahmen aus dem Zweckbetrieb und dem Wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugemessen wird. Der Regelfall wird aber sein, dass entweder die Einnahmen aus den wirtschaftlichen Tätigkeiten den Großteil der Gesamteinnahmen des Vereins ausmachen oder der Verein viele seiner Angebote durch Zuschüsse und Fördermittel finanziert, wofür in der Regel aber Eigenmittel notwendig sind, die erwirtschaftet werden müssen.
    • In einer Anhörung im Widerspruchsverfahren wurde konkretisiert, dass die Anforderung so zu verstehen sei, dass der überwiegende Teil der Einnahmen aus dem wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb stammen müsse.
  • "Voraussetzung für eine Antragsberechtigung ist demnach, dass ein erheblicher Teil der Einnahmen aus erzielten Umsätzen bestanden hat, die durch die Corona-Krise beeinträchtigt wurden."
    • Erzielte Umsätze sind die Einnahmen im Zweckbetrieb, im Wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und der Vermögensverwaltung. Ob die Summe dieser Einnahmen bedeutend ist, lässt sich unserer Einschätzung nach zahlenmäßig gut prüfen, da dem nur noch die Einnahmen im Ideellen Bereich gegenüberstehen können. Im Fall von Zuschüssen und Fördermitteln mit der Bedingung von Eigenmitteln, können aber selbst Teile der Einnahmen im Ideellen Bereich noch vom Umsatz abhängig sein.
    • Das eine Beeinträchtigung der Einnahmen durch die Corona-Krise vorliegt ist Grundvoraussetzung für den Antrag. Hier sollte unserer Einschätzung nach dargelegt werden, welche Einnahmen warum beeinträchtigt wurden (z.B. keine Einnahmen durch Teilnahme-Beiträge, weil keine Präsenz-Workshops durchgeführt werden durften/sollten).
  • Damit der Widerspruch gültig ist, muss dieser von einer ausreichenden Anzahl gesetzlicher Vertreter*innen unterzeichnet werden. Das heißt, wenn z.B. nur 2 Vorstandsmitglieder zusammen den Verein vertreten dürfen, dann müssen auch zwei Unterschriften von Vorstandspersonen auf den Widerspruch.