Projektkonto: Unterschied zwischen den Versionen
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Wenn Dienstleistungen oder Waren verkauft werden, müssen darauf in der Regel Steuern gezahlt werden. Bei gemeinnützigen Vereinen fallen Körperschafts- und Gewerbesteuer erst an, wenn die rein wirtschaftlichen Einnahmen über 35.000 € und der Gewinn über 5.000 € liegen (beides bezogen auf den Wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb). Die Umsatzsteuer fällt erst an, wenn die Kleinunternehmerregelung nicht mehr in Anspruch genommen werden kann, also ab 22.000 € steuerpflichtige Einnahmen im Jahr. | Wenn Dienstleistungen oder Waren verkauft werden, müssen darauf in der Regel Steuern gezahlt werden. Bei gemeinnützigen Vereinen fallen Körperschafts- und ggf. Gewerbesteuer erst an, wenn die rein wirtschaftlichen Einnahmen über 35.000 € und der Gewinn über 5.000 € liegen (beides bezogen auf den Wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb). Die Umsatzsteuer fällt erst an, wenn die Kleinunternehmerregelung nicht mehr in Anspruch genommen werden kann, also ab 22.000 € steuerpflichtige Einnahmen im Jahr. | ||
In der Regel haben Vereine aber mehrere Projekte und die jeweiligen Besteuerungsgrenzen auch schon etwas ausgeschöpft mit deren steuerpflichtigen Einnahmen. Ein Überschreiten der Grenzen hat dann nicht nur Auswirkungen auf das neue Projekt, sondern auf alle Einnahmen des Vereins. | In der Regel haben Vereine aber mehrere Projekte und die jeweiligen Besteuerungsgrenzen auch schon etwas ausgeschöpft mit deren steuerpflichtigen Einnahmen. Ein Überschreiten der Grenzen hat dann nicht nur Auswirkungen auf das neue Projekt, sondern auf alle Einnahmen des Vereins. | ||
Bei nicht- | Bei nicht-gemeinnützigen Vereinen fällt Körperschafts- und ggf. Gewerbesteuer bereits an, wenn der wirtschaftliche Gewinn 5.000 € überschreitet. | ||
Bei Privatpersonen würde Einkommenssteuer und ggf. Gewerbesteuer anfallen. | |||
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Der Verlust der Gemeinnützigkeit geht mit dem Verlust des Vereinsvermögens und in der Regel hohen Steuernachzahlungen einher. | Der Verlust der Gemeinnützigkeit geht mit dem Verlust des Vereinsvermögens und in der Regel hohen Steuernachzahlungen einher. | ||
== Gewerbebetrieb == | |||
Wenn nicht nur Dienstleistungen im Rahmen der Ausübung freier Berufe (z.B. Bildner*in, Moderator*in, Teamer*in) angeboten werden, sondern ein Gewerbe betrieben werden soll, muss eine Gewerbeanmeldung erfolgen. |
Aktuelle Version vom 24. Juni 2020, 17:54 Uhr
Hier sollen kurz die Rahmenbedingungen zusammengefasst werden, die zu bedenken sind, wenn eine Gruppe ein Konto für ein Projekt braucht.
Aufzeichnungspflicht
Juristische Personen wie Vereine müssen mindestens über alle Einnahmen und Ausgaben Aufzeichnungen führen. Insbesondere müssen dabei Empfänger*in bzw. Geber*in, die Höhe und der Grund der Zahlung erfasst werden. Diese Informationen müssen mindestens 10 Jahre gespeichert und nachgewiesen werden können.
Steuern
Wenn Dienstleistungen oder Waren verkauft werden, müssen darauf in der Regel Steuern gezahlt werden. Bei gemeinnützigen Vereinen fallen Körperschafts- und ggf. Gewerbesteuer erst an, wenn die rein wirtschaftlichen Einnahmen über 35.000 € und der Gewinn über 5.000 € liegen (beides bezogen auf den Wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb). Die Umsatzsteuer fällt erst an, wenn die Kleinunternehmerregelung nicht mehr in Anspruch genommen werden kann, also ab 22.000 € steuerpflichtige Einnahmen im Jahr.
In der Regel haben Vereine aber mehrere Projekte und die jeweiligen Besteuerungsgrenzen auch schon etwas ausgeschöpft mit deren steuerpflichtigen Einnahmen. Ein Überschreiten der Grenzen hat dann nicht nur Auswirkungen auf das neue Projekt, sondern auf alle Einnahmen des Vereins.
Bei nicht-gemeinnützigen Vereinen fällt Körperschafts- und ggf. Gewerbesteuer bereits an, wenn der wirtschaftliche Gewinn 5.000 € überschreitet.
Bei Privatpersonen würde Einkommenssteuer und ggf. Gewerbesteuer anfallen.
Gemeinnützige Zwecke
Ein gemeinnütziger Verein darf nur im Rahmen der ihm anerkannten gemeinnützigen Zwecke handeln (Liste der Zwecke: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__52.html). Das Projekt muss also zu den gemeinnützigen Zwecken passen, sonst verliert der Verein seine Gemeinnützigkeit.
Ebenso ist die Verfolgung der gemeinnützigen Zwecke von der Verfolgung politischer Zwecke abzugrenzen. Eine politische Betätigung ist nur zulässig, soweit sich diese direkt aus der Verfolgung eines gemeinnützigen Zweck ableiten lässt (z.B. Demo gegen Schließung des Jugendclubs bei einem Verein zur Förderung der Jugendhilfe).
Seit dem "Attac-Urteil" ist die Auslegung der politischen Betätigung seitens der Finanzämter sehr streng.
Der Verlust der Gemeinnützigkeit geht mit dem Verlust des Vereinsvermögens und in der Regel hohen Steuernachzahlungen einher.
Gewerbebetrieb
Wenn nicht nur Dienstleistungen im Rahmen der Ausübung freier Berufe (z.B. Bildner*in, Moderator*in, Teamer*in) angeboten werden, sondern ein Gewerbe betrieben werden soll, muss eine Gewerbeanmeldung erfolgen.