Fragebogen zur steuerlichen Erfassung

Aus Roter Baum Leipzig
Version vom 9. Juli 2020, 20:38 Uhr von Rico (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „Nach der Gründung eines gemeinnützigen Vereins muss gegenüber dem zuständigen Finanzamt der "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" eingereicht werden. Hie…“)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Nach der Gründung eines gemeinnützigen Vereins muss gegenüber dem zuständigen Finanzamt der "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" eingereicht werden. Hier soll ein Hilfestellung zum Verständnis beim Ausfüllen gegeben werden.

1. Allgemeine Angaben

1.1 Angaben zur Körperschaft des privaten Rechts

  • In die Zeilen 3 bis 13 kommen die Angaben zum neuen Verein.
  • Zeilen 14 und 15 ist meist nicht auszufüllen, da ein gemeinnütziger Verein bei Gründung auf die Verfolgung der gemeinnützigen Zwecke fokussiert ist und nicht auf die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit.

1.2 Satzung o. Ä. und Eintragung im Register/Verzeichnis

  • Zeilen 16 bis 21

1.3 Gesetzlicher Vertreter (z.B. Vorstand)

  • Zeilen 22 bis 31

1.4 Steuerliche Beratung

  • Die Zeilen 32 bis 40 sind nur auszufüllen, wenn der Verein eine*n Steuerberater*in beauftragt hat. In diesem Fall wird diese*r wahrscheinlich den Fragebogen ausfüllen.

1.5 Empfangsbevollmächtigte(r)

  • Die Zeilen 41 bis 51 sind nur auszufüllen, wenn die Post vom Finanzamt nicht an die offizielle Vereinsadresse sondern z.B. direkt an die Schatzmeister*in geschickt werden soll. Wenn dieses Amt aber von einer anderen Person übernommen wird, erhöht dies das Risiko, dass Schreiben verloren gehen können.

1.6 Bankverbindung/SEPA-Lastschriftverfahren

  • Zeilen 52 bis 56
  • Ein SEPA-Lastschriftmandat hat in der Regel den Vorteil, dass Zahlungsfristen nicht versäumt werden können. Andererseits kann so das Zahldatum nicht selbst bestimmt werden, was möglicheriwese die Liquiditätsplanung erschweren kann.

1.7 Konzern

  • Die Zeilen 58 bis 62 sind meist nicht auszufüllen, da wir gemeinnützige Vereine betrachten, die von Privatpersonen gegründet werden und nicht zu einem Konzern gehören.