Änderung der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 23. Oktober 2019

Aus Roter Baum Leipzig
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Die Förderverfahren in den Richtlinien des Freistaates Sachsen sollen vereinfacht werden. Hierfür gab es Änderungen in den Vorschriften zur sächsischen Haushaltsordnung.

Die hier dargestellten Änderungen beziehen sich auf die Richtlinien Integrative Maßnahmen (IM) und Weltoffenes Sachsen (WOS). Welche Änderungen generell durch die Änderung der Verwaltungsvorschriften für alle sächsischen Förderrichtlinien gelten, muss noch nachgearbeitet werden.

Wegfall der Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns

Die Beantragung und Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns entfällt mit Einreichung des Projektantrags bei der Bewilligungsstelle. Künftig können Projekte mit Beginn des Projektzeitraums auf eigenes Risiko beginnen. Eine separate Genehmigung erfolgt nicht mehr. Kostenneutrale, projektvorbereitende Maßnahmen (z. B. Stellenausschreibungen) können also nach Antragseingang vorgenommen werden. Es können aber weiterhin nur im Projektzeitraum angefallene Ausgaben anerkannt werden.

Einführung der Festbetragsfinanzierung auf Grundlage eines Pauschalmodells

Um den Projektträgern eine einfachere Abrechnung der Projekte zu ermöglichen, erfolgt die Förderung über eine Festbetragsfinanzierung. Es wird einerseits die Summe aller Personalausgaben gebildet, zum anderen werden alle weiteren förderfähigen Sachausgaben unter „Restkosten“ zusammengefasst. Für die Restkosten wird eine prozentuale Pauschale (Restkostenpauschale) auf Basis der Summe der Ausgaben für Eigen- und Fremdpersonal festgelegt. Die bisher geförderte Verwaltungspauschale in Höhe von 5 Prozent entfällt. Die Ausgaben für die Verwaltung können einzeln als Bestandteil der „Restkosten“ beantragt werden.

Personalausgaben

Folgende Personalausgaben sind förderfähig:

  • Personalausgaben des Zuwendungsempfängers in Höhe des Arbeitnehmer-Bruttogehalts und den sich aus den gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen ergebenden Personalnebenkosten, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden.
  • Ausgaben für im Vorhaben eingesetztes Fremdpersonal. Als Fremdpersonal wird Projektpersonal bezeichnet, welches nicht in den Dienstbetrieb des Zuwendungsempfängers eingebunden, von ihm wirtschaftlich unabhängig sowie nicht weisungsgebunden tätig ist. Hierzu zählen auch die Honorarkräfte, welche neben dem angestellten Eigenpersonal des Zuwendungsempfängers direkt im Projekt tätig sind. Das Fremdpersonal wird zu den förderfähigen Personalausgaben zugerechnet.

Werden Leistungen durch Dritte gewerblich erbracht (zum Beispiel Vergabe von Einzelaufträgen an Dolmetscher, Experten als Vortragende bei Veranstaltungen) handelt es sich um Fremdleistungen, die den Restkosten zuzuordnen sind und damit unter die Restkostenpauschale fallen.

Weniger Nachweispflichten im Verwendungsnachweis

Im Rahmen des Verwendungsnachweises ist eine Belegliste vorzulegen, in der ausschließlich die Personalausgaben darzustellen sind. Die Restkosten werden in der Belegliste nicht einzeln, sondern als Pauschalbetrag auf Grundlage des gewährten Prozentsatzes abgerechnet. Eine Einreichung von Einzelbelegen bzw. anderen Nachweisen für die Abrechnung der Restkosten ist nicht erforderlich. Die Personalausgaben werden stichprobenartig geprüft.

Niedrigere Quote der zu erbringenden Eigenmittel

Antragsteller*innen müssen Eigen- oder Drittmittel von mindestens 5 Prozent auf die förderfähigen Projektausgaben erbringen. Können Eigen- oder Drittmittel von mehr als 5 Prozent eingebracht werden, wird dies bei der Antragsbewertung positiv berücksichtigt. Unbare Leistungen können grundsätzlich nicht mehr als eigene Finanzmittel berücksichtigt werden.