Körperschaftssteuererklärung: Unterschied zwischen den Versionen

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=== Vermögensübersichten zum 31.12. ===  
=== Vermögensübersichten zum 31.12. ===  
Gemeinnützige Vereine müssen zeitnah zu verwenden
Zufluss folgenden zwei Kalender-
(§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO)
  (Kassen-/Bankbestand und Inventar)
  (Kassen-/Bankbestand und Inventar)
des letzten Jahres des Prüfungszeitraumes
des letzten Jahres des Prüfungszeitraumes

Version vom 8. Juni 2020, 14:39 Uhr

Gemeinnützige Vereine müssen in der Regel nach ihrem Gründungsjahr (auch "Rumpfjahr" genannt) eine Steuererklärung abgeben. Anschließend werden gemeinnützige Vereine in dreijährigem Abstand geprüft, wobei der Prüfungszeitraum alle 3 Jahre umfasst.

Frist

Im Regelfall ist die Frist der 31.07. des Jahres, das auf den Prüfungszeitraum folgt. Wenn ein*e Steuerberater*in die Erklärung abgibt, gibt es eine automatische Verlängerung der Frist auf den 28.02. des Folgejahres.

Abzugeben Unterlagen

  • eine Körperschaftssteuererklärung
  • eine Gewerbesteuererklärung
  • ggf. drei Umsatzsteuererklärungen
  • drei Tätigkeitsberichte
  • drei Gegenüberstellungen der Einnahmen und Ausgaben
  • eine Vermögensübersichten zum 31.12. des Vorjahres

Körperschaftssteuererklärung

Rücklagen

Gewerbesteuererklärung

Umsatzsteuererklärung

Tätigkeitsbericht

Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben

nach Vereinsbereichen gegliedert

Vermögensübersichten zum 31.12.

Gemeinnützige Vereine müssen zeitnah zu verwenden

Zufluss folgenden zwei Kalender-

(§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO)


(Kassen-/Bankbestand und Inventar)

des letzten Jahres des Prüfungszeitraumes