Körperschaftssteuererklärung: Unterschied zwischen den Versionen

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=== Vermögensübersichten zum 31.12. ===  
=== Vermögensübersichten zum 31.12. ===  


Gemeinnützige Vereine müssen zeitnah zu verwenden
Gemeinnützige Vereine müssen in der Regel ihre Mittel zeitnah verwenden. Zeitnah meint dabei spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalenderjahren ([https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__55.html § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO]).
Daher will das Finanzamt wissen, wie viel Vermögen der Verein zum Ende des Prüfungszeitraumes hatte. 


Zufluss folgenden zwei Kalender-
Wie das vorhandene Vermögen in den nächsten Jahres zeitnah verwendet werden soll, wird durch die Zuordnung zu [[Rücklagen]] angezeigt. Die Angaben dafür werden in der Körperschaftssteuererklärung gemacht.
(§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO)


 
Wie die Vermögensübersicht auszusehen hat, ist nicht vorgegeben. Das Sächsische Staatsministerium für Finanzen hat in ihrer Broschüre "Vereine und Steuern - Informationen über die Besteuerung gemeinnütziger Vereine" ein Muster veröffentlicht: [https://publikationen.sachsen.de/bdb/artikel/11465/documents/47865 Anlage 4 auf Seite 146]
(Kassen-/Bankbestand und Inventar)
des letzten Jahres des Prüfungszeitraumes

Version vom 8. Juni 2020, 15:52 Uhr

Gemeinnützige Vereine müssen in der Regel nach ihrem Gründungsjahr (auch "Rumpfjahr" genannt) eine Steuererklärung abgeben. Anschließend werden gemeinnützige Vereine in dreijährigem Abstand geprüft, wobei der Prüfungszeitraum alle 3 Jahre umfasst.

Frist

Im Regelfall ist die Frist der 31.07. des Jahres, das auf den Prüfungszeitraum folgt. Wenn ein*e Steuerberater*in die Erklärung abgibt, gibt es eine automatische Verlängerung der Frist auf den 28.02. des Folgejahres.

Abzugeben Unterlagen

  • eine Körperschaftssteuererklärung
  • eine Gewerbesteuererklärung
  • ggf. drei Umsatzsteuererklärungen
  • drei Tätigkeitsberichte
  • drei Gegenüberstellungen der Einnahmen und Ausgaben
  • eine Vermögensübersichten zum 31.12. des Vorjahres

Körperschaftssteuererklärung

Rücklagen

Gewerbesteuererklärung

Umsatzsteuererklärung

Tätigkeitsbericht

Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben

nach Vereinsbereichen gegliedert

Vermögensübersichten zum 31.12.

Gemeinnützige Vereine müssen in der Regel ihre Mittel zeitnah verwenden. Zeitnah meint dabei spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalenderjahren (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO). Daher will das Finanzamt wissen, wie viel Vermögen der Verein zum Ende des Prüfungszeitraumes hatte.

Wie das vorhandene Vermögen in den nächsten Jahres zeitnah verwendet werden soll, wird durch die Zuordnung zu Rücklagen angezeigt. Die Angaben dafür werden in der Körperschaftssteuererklärung gemacht.

Wie die Vermögensübersicht auszusehen hat, ist nicht vorgegeben. Das Sächsische Staatsministerium für Finanzen hat in ihrer Broschüre "Vereine und Steuern - Informationen über die Besteuerung gemeinnütziger Vereine" ein Muster veröffentlicht: Anlage 4 auf Seite 146