Fragebogen zur steuerlichen Erfassung

Aus Roter Baum Leipzig
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Nach der Gründung eines gemeinnützigen Vereins muss gegenüber dem zuständigen Finanzamt der "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" eingereicht werden. Hier soll ein Hilfestellung zum Verständnis beim Ausfüllen gegeben werden.

Allgemeine Angaben

Angaben zur Körperschaft des privaten Rechts

  • In die Zeilen 3 bis 13 kommen die Angaben zum neuen Verein.
  • Zeilen 14 und 15 ist meist nicht auszufüllen, da ein gemeinnütziger Verein bei Gründung auf die Verfolgung der gemeinnützigen Zwecke fokussiert ist und nicht auf die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit.

Satzung o. Ä. und Eintragung im Register/Verzeichnis

  • Zeilen 16 bis 21

Gesetzlicher Vertreter (z.B. Vorstand)

  • Zeilen 22 bis 31

Steuerliche Beratung

  • Die Zeilen 32 bis 40 sind nur auszufüllen, wenn der Verein eine*n Steuerberater*in beauftragt hat. In diesem Fall wird diese*r wahrscheinlich den Fragebogen ausfüllen.

Empfangsbevollmächtigte(r)

  • Die Zeilen 41 bis 51 sind nur auszufüllen, wenn die Post vom Finanzamt nicht an die offizielle Vereinsadresse sondern z.B. direkt an die Schatzmeister*in geschickt werden soll. Wenn dieses Amt aber von einer anderen Person übernommen wird, erhöht dies das Risiko, dass Schreiben verloren gehen können.

Bankverbindung/SEPA-Lastschriftverfahren

  • Zeilen 52 bis 56
  • Ein SEPA-Lastschriftmandat hat in der Regel den Vorteil, dass Zahlungsfristen nicht versäumt werden können. Andererseits kann so das Zahldatum nicht selbst bestimmt werden, was möglicherweise die Liquiditätsplanung erschweren kann.

Konzern

  • Die Zeilen 58 bis 62 sind meist nicht auszufüllen, da wir gemeinnützige Vereine betrachten, die von Privatpersonen gegründet werden und nicht zu einem Konzern gehören.

Steuerliche Angaben

Befreiung von der Körperschaftsteuer

  • In Zeile 64 muss "ja" angekreuzt werden, da diese Befreiung von der Körperschaftssteuer die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit meint.
  • Der Feststellungsbescheid nach § 60a AO ist die "Gemeinnützigkeitsbescheinigung" für das Gründungsjahr des Vereins. Damit wird geprüft und bestätigt, dass die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit erfüllt sind. Die reale Geschäftsführung kann zu diesem Zeitpunkt noch nicht geprüft werden, da der Verein erst gegründet wurde.

Unterhält die Körperschaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb lt. Zeilen 14/15?

  • Zeile 66 ist meist nicht auszufüllen, da ein gemeinnütziger Verein bei Gründung auf die Verfolgung der gemeinnützigen Zwecke fokussiert ist und nicht auf die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit.

Art der Gewinnermittlung/Eröffnungsbilanz/Wirtschaftsjahr

  • Ein neu gegründeter gemeinnütziger Verein unterliegt in der Regel nur der Aufzeichnungspflicht, sodass einfache Buchführung, also eine Einnahmenüberschussrechnung genügt. Freiwilliges Bilanzieren ist möglich, verpflichtet aber zur Erfüllung weiterer Anforderung nach dem Handelsgesetzbuch.
  • In den meisten Fällen wird das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entsprechen. Meist wird dies am Anfang der Satzung geregelt. Auch wenn der Verein im Laufe des Kalenderjahres gegründet wird, so ist diese Rumpfjahr nicht vollständig, aber dennoch weicht das Wirtschaftsjahr nicht vom Kalenderjahr ab.

Zusatzangaben Organschaft

  • Die Zeilen 70 und 71 sind meist nicht auszufüllen, da ein gemeinnütziger Verein bei Gründung nicht die Zusammenfassung von rechtlich selbständigen Unternehmen zu einer Besteuerungseinheit darstellt: https://de.wikipedia.org/wiki/Organschaft

Festsetzung von Vorauszahlungen (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer)

Summe der Bruttoeinnahmen

  • Die Zeile 72 ist meist mit "0" auszufüllen, da ein gemeinnütziger Verein bei Gründung auf die Verfolgung der gemeinnützigen Zwecke fokussiert ist und nicht auf die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit.

Angaben zur Festsetzung von Vorauszahlungen

  • Die Zeilen 73 bis 76 ist meist mit "0" auszufüllen, da ein gemeinnütziger Verein bei Gründung auf die Verfolgung der gemeinnützigen Zwecke fokussiert ist und nicht auf die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit.

Angaben zur Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer

  • Die Zeilen 77 bis 83 sind meist nicht auszufüllen, da ein gemeinnütziger Verein bei Gründung noch keine Angestellten bzw. Ressourcen dafür hat.

Angaben zur Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer

Summe der Umsätze

  • Die Zeile 84 ist meist mit "0" auszufüllen, da ein gemeinnütziger Verein bei Gründung auf die Verfolgung der gemeinnützigen Zwecke fokussiert ist und nicht auf die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit.

Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 1 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz (UStG))

  • In der Regel ist "nein" anzukreuzen, da ein gemeinnütziger Verein bei Gründung auf die Verfolgung der gemeinnützigen Zwecke fokussiert ist und nicht auf den Erwerb anderer Unternehmen oder Betriebe.

Kleinunternehmer-Regelung

  • In der Regel ist Zeile 90 anzukreuzen, da ein gemeinnütziger Verein bei Gründung auf die Verfolgung der gemeinnützigen Zwecke fokussiert ist und nicht auf die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit. Demnach wird davon auszugehen sein, dass die umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen 22.000 € im Wirtschaftsjahr nicht übersteigen werden. Durch Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung sinkt der Dokumentations- und Verwaltungsaufwand.

Steuerbefreiung

  • In der Regel sind Zeile 92 und 93 nicht auszufüllen, da die Kleinunternehmerreglung in Anspruch genommen wird und keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird.

Steuersatz

  • In der Regel ist Zeile 94 nicht auszufüllen, da die Kleinunternehmerreglung in Anspruch genommen wird und keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird.

Soll-/Istversteuerung der Entgelte

  • In der Regel sind Zeile 95 bis 98 nicht auszufüllen, da die Kleinunternehmerreglung in Anspruch genommen wird und keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird.
  • In der Praxis wird der gemeinnützige Verein, der seine Gewinnermittlung mit Einnahmenüberschussrechnung macht, die Istversteuerung vornehmen. Hierbei sind vereinfacht ausgedrückt nur die realen Zahlungsströme relevant, unabhängig davon, wann bspw. eine Rechnung eingegangen ist oder eine Leistung erbracht wird.

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

  • In der Regel sind Zeile 100 bis 106 nicht auszufüllen, da die Kleinunternehmerreglung in Anspruch genommen wird. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer wird benötigt, wenn umsatzsteuerpflichtige Umsätze durch Waren- oder Dienstleistungsverkehr im EU-Ausland getätigt werden: https://de.wikipedia.org/wiki/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bau- und/oder Gebäudereinigungsleistungen

  • Die Zeilen 107 bis 109 sind meist nicht auszufüllen, da ein gemeinnütziger Verein bei Gründung auf die Verfolgung der gemeinnützigen Zwecke fokussiert ist und nicht auf die Ausübung von Bau- oder Gebäudereinigungsleistungen.

Besonderes Besteuerungsverfahren „Mini-one-stop-shop“

  • Die Zeile 110 ist meist nicht auszufüllen, da wir gemeinnützige Vereine mit Sitz in Deutschland betrachten.

Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b Einkommensteuergesetz (EStG)