Soforthilfe-Zuschuss Soziale Organisationen

Aus Roter Baum Leipzig
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Das Bundesland Sachsen stellt finanzielle Soforthilfe als Zuschuss für sächsische Einrichtungen von sozialen Trägern zur Verfügung. Dieses Programm ist auch für einige gemeinnützige Vereine passend. Die Antragstellung erfolgt über die Sächsische Aufbaubank (SAB): https://www.sab.sachsen.de/f%C3%B6rderprogramme/sie-ben%C3%B6tigen-hilfe-um-ihr-unternehmen-oder-infrastruktur-wieder-aufzubauen/soforthilfe-zuschuss-soziale-organisationen.jsp#program_form

Voraussetzungen

  • Der Verein ist eine soziale Organisationen, die dem Geschäftsbereich des Sächsischen Sozialministeriums zugeordnet ist. Das heißt, der Schwerpunkt der Tätigkeit muss einem der folgenden Aufgabengebiete entsprechen:
    • Träger der freien Jugendhilfe,
    • Träger der Familienhilfe,
    • Träger von Seniorenarbeit,
    • Träger von Integrationsarbeit,
    • Träger von Demokratiearbeit,
    • Träger für Teilhabe von Menschen mit Behinderung,
    • Träger von Leistungen in der besonderen Lebenslage Armut,
    • Träger von Suchthilfeeinrichtungen,
    • Träger des Verbraucherschutzes,
    • Träger von Tierschutzeinrichtungen,
    • Ehrenamtliches Engagement und Freiwilligendienste,
    • Jugendübernachtungsstätten,
    • Familienferienstätten.
  • Ausgeschlossen sind die überwiegende Tätigkeit im Bereich Sport, Feuerwehr, Rettungsdienst, Katastrophenschutz, Kunst, Kultur und Tourismus, Schule, Aus- und Weiterbildung, Kindertagesstätten, Heimatpflege, Laienmusik, Gleichstellung, Antidiskriminierung, Gewaltschutz, Betreuung, Umwelt sowie ländliche Entwicklung.
  • Der Vereins muss betreffende Einrichtungen in Sachsen haben.
  • Der Verein muss bei einem Finanzamt angemeldet und gemeinnützig sein.
  • Der Verein muss durch die Corona-Pandemie in eine existenzgefährdende Wirtschaftslage gekommen sein. Diese wird angenommen, wenn die Einnahmen der sozialen Organisation während der Coronakrise voraussichtlich nicht ausreichen, um betriebliche Verbindlichkeiten für drei aufeinanderfolgende Monate abzudecken.
  • Die Kumulierung mit anderen öffentlichen Hilfen ist zulässig, soweit dadurch keine Überkompensation eintritt. Der Verein darf also nicht mehr Geld bekommen, als Einnahmen wegen der Corona-Pandemie weggefallen sind.

Höhe

  • Der Zuschuss soll in Abhängigkeit des erklärten Liquiditätsengpasses erfolgen.
  • Dieser wird berechnet auf Basis des betrieblichen Sach- und Finanzaufwands bezogen auf drei aufeinanderfolgende Monate.
  • Laufenden Betriebskosten können unter anderem Personalausgaben, gewerbliche Mieten, Pachten und Leasingaufwendungen umfassen.
  • Konnte der Verein einen Miet- bzw. Pacht-Nachlass von mindestens 20% erreichen, kann der fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand für fünf Monate angesetzt werden.
  • Die Obergrenze des Zuschusses ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten umgerechnet in Vollzeitäquivalente:
    • bei bis zu 5,0 Beschäftigten: bis zu 9.000 Euro.
    • bei bis zu 10,0 Beschäftigten: bis zu 15.000 Euro.
    • bei bis zu 25,0 Beschäftigten: bis zu 20.000 Euro
    • bei über 25,0 Beschäftigten: bis zu 30.000 Euro
  • Bei der Berechnung der Vollzeitäquivalente wird folgende Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 Euro-Jobs angewendet:
    • Mitarbeiter*in bis 20 Stunden pro Woche = Faktor 0,5
    • Mitarbeiter*in bis 30 Stunden pro Woche = Faktor 0,75
    • Mitarbeiter über 30 Stunden pro Woche = Faktor 1
    • Mitarbeiter*in auf 450 Euro Basis = Faktor 0,3
    • es wird dem Unternehmen überlassen, ob es dabei Auszubildende berücksichtigen will
  • Einrichtungen mit Übernachtungsbetrieb (wie Jugendherbergen) werden nach der Anzahl der vorhandenen Betten mit maximal 500 Euro pro Bett, je nach Höhe des erklärten Liquiditätsengpasses, gefördert.

Verfahren